Gesundheitsdaten sind sensible Daten, wir nehmen den Datenschutz und die Schweigepflicht ernst.

Das Gesundheitswesen im Arbeitsverhältnis ist ein sensibles Thema. Wie viel darf oder vielleicht sogar muss der Arbeitgeber über die Gesundheit seinen Mitarbeitern wissen?

§ 3 Abs. 9 BDSG ordnet die Gesundheitsdaten in die Gruppe „besondere Arten personenbezogener Daten“ ein. Damit will der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass es bei Gesundheitsdaten um überdurchschnittlich sensitive Daten handelt, bei denen ein besonderer sorgfältiger Umgang geboten ist.

Sonderregelungen für Gesundheitsdaten
Daher sieht das BDSG für den Umgang mit Gesundheitsdaten eine Reihe von Sonderregelungen vor. Als solche Sonderregelungen wären § 4a Abs. 3 BDSG und § 28 Abs. 6 bis 9 BDSG hervorzuheben.

So regelt § 4a Abs. 3 BDSG, dass sich die Einwilligung, die sich auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Gesundheitsdaten erstrecken soll, ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss.

Ferner ist das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten gemäß § 28 Abs. 7 BDSG zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist. Es ist sicher zu stellen, dass die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes
§ 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSiG) legt fest, dass Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen einen Betriebsarzt bestellen müssen. Der Betriebsarzt wird vom Unternehmer schriftlich bestellt. § 3 ArbSiG definiert die Aufgaben des Betriebsarztes. Allgemein lässt sich sagen, dass der Betriebsarzt die Aufgabe hat, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen.

§ 2 Abs. 2 ArbSiG regelt, dass der Betriebsarzt stets eine aktuelle Liste der Arbeitnehmer des Betriebes besitzen muss, egal ob diese einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag haben oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen wurden.

Das muss der Betriebsarzt beachten
Der Betriebsarzt ist datenschutzrechtlich ein Teil des Unternehmens. Daher liegt eine Nutzung (und nicht Übermittlung) von Gesundheitsdaten vor, wenn der Betriebsarzt von Arbeitgeber Daten von Mitarbeiter erhält.

Das heißt aber nicht zugleich, dass der Betriebsarzt alle ihm bekannten Gesundheitsdaten von Mitarbeitern dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Der Betriebsarzt hat gegenüber dem Unternehmen seine ärztliche Schweigepflicht zu beachten, wenn er sich nicht gemäß § 203 StGB strafbar machen möchte.

Das darf der Arbeitgeber wissen
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur das wissen, was der Arbeitnehmer bereit ist mitzuteilen. Das heißt: eine Weitergabe von Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber durch den Betriebsarzt bedarf der Einwilligung des Arbeitnehmers.

Bei einem ausdrücklichen Widerspruch durch den Arbeitnehmer darf der Betriebsarzt die Gesundheitsdaten nicht an den Arbeitgeber weitergeben. Der Betriebsarzt kann nicht durch eine pauschale Vereinbarung von seinem Schweigepflicht entbunden werden.

Unbeachtet von diesem Grundsatz gibt es Sonderregelungen in Bezug auf Weitergabe von Gesundheitsdaten (z.B. § 15 SGB VII oder  § 202 SGB VII i.V.m. § 5 BKVO). Ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

Allerdings darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitteilen, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Arbeitsaufgabe geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet ist. Die Mitteilung hat sich also lediglich auf das Ergebnis der medizinischen Untersuchung zu beschränken. Einen Anspruch auf Auskunft über die Art der Erkrankung hat der Arbeitgeber nicht.

Die Gesundheitsdaten haben nichts in der Personalakte zu suchen, sondern müssen als Gesundheitsakten bei dem Betriebsarzt aufbewahrt werden. Die Gesundheitsakten der Mitarbeiter sind 10 Jahre aufzubewahren, teilweise auch länger. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsarzt das Unternehmen verlässt. In diesem Falle hat er sicherzustellen, dass der nachfolgender Betriebsarzt die Gesundheitsakten von ihm erhält, ohne dass der Arbeitgeber zwischenzeitlich in die Akte hineingeschaut hat.

Zudem sind die Mitarbeiter über den Wechsel des Betriebsarztes zu informieren. Die Mitarbeiter haben das Recht, Widerspruch gegen die Weitergabe ihrer Gesundheitsdaten an den neuen Betriebsarzt zu erheben, falls diese nicht im Rahmen von Pflichtuntersuchungen erhoben wurden

 

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/betriebsarzt-und-datenschutz/

 

Die neue Fassung des BDSG ist seit dem 25. Mai 2018 mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar.

 

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